Normen und technische Regeln

Kurz und knapp, da schon unzählige Male erwähnt, Auszüge aus den Richtlinien und Verordnungen (EnEV), die den hydraulischen Abgleich (schon lange) fordern: 


DIN 4701 / 10
Vorausgesetzt wird die Dimensionierung aller Anlagenkomponenten nach dem Stand der Technik und  vollständig einregulierte Anlagen (hydraulischer Abgleich) der Heizungs-, Lüftungstechnik und Trinkwassererwärmung.


VOB/C -  DIN 18380

Gemäß VOB/C (Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen, 11/2002) -  DIN 18380 hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Beginn der Montagearbeiten die erforderlichen Daten zum hydraulischen Abgleich zur Verfügung zu stellen.

Bei Warmwasserheizungen müssen an jeder Raumheizfläche Möglichkeiten zur Begrenzung der Durchflussmenge vorhanden sein.

Nach VOB/C -  DIN 18380 Absatz 3.1.1 ist für jede Heizungsanlage ein hydraulischer Abgleich vorzunehmen.

„3.1.1 … Umwälzpumpen, Armaturen und Rohrleitungen sind durch Berechnung so aufeinander abzustimmen, dass auch bei den zu erwartenden Betriebsbedingungen eine ausreichende Wassermengenverteilung sichergestellt ist. Die zulässigen Geräuschpegel dürfen nicht überschritten werden. Ist z.B. bei Schwachlastbetrieb ein übermäßiger Differenzdruck zu erwarten, so sind differenzdruckregelnde Einrichtungen vorzusehen. ..........

Bei thermostatischen Heizkörperventilen in Zweirohrheizungen ist Voraussetzung für den hydraulischen Abgleich, dass diese Ventile im Verhältnis zum max. möglichen Differenzdruck an der Umwälzpumpe bzw. an der dem Anlagenabschnitt vorgeschalteten Differenzdruckbegrenzungseinrichtung einen entsprechend hohen Widerstand aufweisen.  

Die VOB/C -  DIN 18380 Absatz 3.5.1 sagt zudem aus, dass der hydraulische Abgleich so vorzunehmen ist, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb alle Wärmeverbraucher entsprechend ihres Wärmebedarfs mit Heizwasser versorgt werden. Das gilt auch nach einer Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspause der Heizungsanlage.

3.5.1 der Auftragnehmer hat die Anlagenteile so einzustellen,
dass die geplanten Funktionen und Leistungen erbracht und die
gesetzlichen Bestimmungen erfüllt werden. Der hydraulische
Abgleich ist mit den rechnerisch ermittelten Einstellwerten so
vorzunehmen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb, also z.B.
auch nach Raumtemperaturabsenkung oder Betriebspausen der
Heizanlage, alle Wärmeverbraucher entsprechend ihrem
Wärmebedarf mit Heizwasser versorgt werden.“

Wichtig:
Eine Ermittlung der Daten des hydraulischen Abgleichs und die Dokumentation (siehe auch 3.1.3 und 3.7) sind nicht als Nebenleistung im Sinne der VOB anzusehen, sondern als Leistung, die dem Auftragnehmer gesondert zu vergüten ist.


VDI 2073 - Hydraulik in Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung

In Blatt 2 geht es speziell um den hydraulischen Abgleich in neuen und in bestehenden Verteilsystemen zur Wärme- und Kälteversorgung mit dem Ziel, insbesondere Warmwasserheizungen zu optimieren. Hier finden Sie die genaue Beschreibung der Inhalte der VDI Richtlinie 2073. Eine Überarbeitung startet im Frühjahr 2017 - ich gebe mein Bestes
 
VDMA Einheitsblatt 24199

Lesen Sie einfach hier ...
 
EnEV - 

§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
....
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausstattet werden. (........)
Fußbodenheizungen in Gebäuden, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind, dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast ausgestattet werden.
Soweit die in Satz 1 (bis 3) geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten.

Das Referenzgebäude der EnEV wird von einer hydraulisch abgeglichenen Heizungsanlage versorgt.

Weitere Informationen zur EnEV 2014 finden Sie hier die wesentlichen Informationen (Stand 06/2014)

GEG (Gebäudeenergiegesetz)

§ 61 GEG: „Wer Zentralheizungen in Gebäude einbaut oder einbauen lässt, muss diese mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von

1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und

2. der Zeit ausstatten.“

§ 63 GEG: „Wird eine heizungstechnische Anlage mit Wasser als Wärmeträger in ein Gebäude eingebaut, hat der Bauherr oder Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die heizungstechnische Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Einrichtung zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur ausgestattet ist.“

Witterungs- oder raumtemperaturgeführte Regelungen müssen gemäß § 61 GEG bis zum 30. September 2021 nachgerüstet werden.

Wichtig: Betriebsverbot für Heizkessel / Ölheizungen: §72


Die Heizungsanlagenverordnung
... wurde mit der Wärmeschutzverordnung durch die Energieeinsparverordnung (ab 2002) ersetzt. Den "alten" Text der Heizungsanlagenverordnung finden Sie hier

DIN EN 14336 - Heizungsanlagen in Gebäuden - Installation und Abnahme der Warmwasser-Heizungsanlage
Deutsche Fassung EN 14336:2004

Absatz 5 - Überprüfung vor der Endabnahme .....
Absatz 5.5 - Die Heizungsanlage muss gespült werden. Eine empfohlene Methode ist in Anhang C zu finden.
Absatz 7 - Die Wasserdurchflussmengen müssen hydraulisch abgeglichen werden und den Planungsunterlagen entsprechen.
Absatz 8 - Alle Ventile sind nach ihren Herstellerangaben und den Planungsunterlagen einzustellen.

Anhang C
C.2.1 Spülen
...
d.) Das Spülen sollte planmäßig vom höchsten Punkt der Anlage zu tiefsten Punkt erfolgen.
...
j.) .... Die Ventile des betreffenden Abschnittes sollten geöffnet sein, einschließlich der Ventile mit Bypass oder Entleerungsventile.
o.) ... diese Arbeiten sollten vor dem hydraulischen Abgleich durchgeführt werden. ........, da die Reinheit der Anlage einen entscheidenden Einfluss auf den hydraulischen Abgleich und die Qualität der Anlage hat.


DIN EN 12831 - Ausführliches Heizlastberechnungsverfahren

Die Berechnung erfolgt in 3 Schritten:
1. Bezogen auf die meteorologischen Daten des Gebäudestandortes werden für jeden beheizten Raum die Norm-Wärmeverluste berechnet (Norm-Transmissionswärmeverlust, Norm-Lüftungswärmeverlust).
2. Zu diesen beiden Verlusten wird ein weiterer Wert für die Aufheizleistung addiert. Dies ergibt die Norm-Heizlast des Raumes zur Auslegung der Heizfläche.
3. Aus der Summe der Norm-Heizlasten aller beheizter Räume ergibt sich die Norm-Heizlast des Gebäudes. Diese dient zur Auslegung der Wärmeerzeugers.

!!! Achtung - aktuelle Ergänzung !!!: Für den Nachweis des hydraulischen Abgleichs nach Verfahren B ist eine vereinfachte Berechnung der Raumheizlast für Bestandsgebäude auf der Basis von Beiblatt 3 der DIN EN 12831 erlaubt.
Hier ein Fachartikel aus dem Magazin TGA-Fachplaner.
Das Berechnungsprogramm mit vereinfachter Heizlast: DanBasic 7

DIN 18599 - Energetische Bewertung von Gebäuden
Eine Zusammenfassung

ZVSHK - Fachregel: Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand. Hier finden Sie die aktualisierte Neuauflage April 2022

EPBDEnergy Performance of Buildings Directive: Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz 

Artikel 8: Gebäudetechnische Systeme, Elektromobilität und Intelligenzfähigkeitsindikator

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass neue Gebäude, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur in jedem Raum oder, sofern gerechtfertigt, in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudedetails ausgestattet werden. In bestehenden Gebäuden ist die Installation solcher selbstregulierenden Einrichtungen bei einem Austausch des Wärmeerzeugers, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, vorgeschrieben.